Trotz Trunkenheitsfahrten dürfen erlaubnisfreie Fahrzeuge weiter genutzt werden. Es fehle eine Rechtsgrundlage für Fahrverbote. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.
Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Kraftfahrzeugen untersagen, wenn sich jemand durch Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat. Allerdings ist umstritten, ob diese Regelung auch für erlaubnisfreie Fahrzeuge, wie E-Scooter und Pedelecs, gilt. Der BayVGH urteilte nun, dass aufgrund des unterschiedlichen Gefahrenpotenzials zwischen erlaubnisfreien Fahrzeugen und fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen eine Differenzierung erforderlich sei.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger zweimal erhebliche Trunkenheitsfahrten begangen und seine Fahrerlaubnis aufgrund dessen verloren. Das Landratsamt untersagte daraufhin dem Kläger das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, jedoch wurde diese Entscheidung vom BayVGH nun aufgehoben. Das Gericht argumentierte, dass die Regelungen in der FeV für erlaubnisfreie Fahrzeuge zu unbestimmt seien und keine hinreichende Differenzierung zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Fahrzeugen vorsehen. Die Regelung lasse nicht klar genug erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Person zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ungeeignet ist. Damit sei die Regelung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und daher unwirksam.
Nach dem Urteil darf der Kläger weiterhin erlaubnisfreie Fahrzeuge führen. Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig.
(BayVGH, Urteil v. 17.4.2023, 11 BV 22.1234)