Reisebüros müssen Kunden nicht explizit auf die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses für einen Dubai-Urlaub hinweisen. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Eine Rückzahlung des Reisepreises, wegen der verwehrten Einreise, besteht nicht.
Ein Reisewilliger, der aufgrund fehlender Dokumente seinen Urlaub nicht antreten konnte, ist mit seiner Klage auf Rückzahlung des Reisepreises gescheitert.
Das Gericht entschied, dass das Reisebüro, welches zugleich als Reiseveranstalter agierte, keine Schadensersatzpflicht trägt, da es keine Verletzung seiner Informationspflichten gab. In Übereinstimmung mit §650d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und unter Berücksichtigung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) stellte das Gericht klar, dass keine Verletzung der Informationspflicht seitens des Reiseveranstalters vorliege. Das Gericht betonte, dass es als selbstverständlich angesehen werde, dass Reisende sich über die geltenden Einreisebestimmungen informieren und sicherstellen müssen, dass sie über einen gültigen Reisepass verfügen.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Reisende die Verantwortung tragen, sich eigenständig über die erforderlichen Dokumente für ihre Reisen zu informieren. Reisebüros sind demnach nicht dazu verpflichtet, explizit auf solche Selbstverständlichkeiten hinzuweisen. Reisende sollten daher stets darauf achten, rechtzeitig die notwendigen Reisedokumente zu besorgen, um unangenehme Überraschungen und Enttäuschungen zu vermeiden.
(AG München, Urt. v. 12.07.2023, Az. 171 C 3319/23)