Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Vermieter verpflichtet sind, die Untervermietung an Geflüchtete zu erlauben. Auch eine humanitäre Motivation begründe das erforderliche berechtigte Interesse, so das Gericht.
Das Gericht argumentiert, dass auch eine humanitäre Motivation als "berechtigtes Interesse" im Mietrecht anerkannt werden kann. Nach § 553 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann ein Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen, wenn nach Vertragsabschluss ein berechtigtes Interesse entsteht. Gemäß der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt ein solches Interesse vor, wenn der Mieter plausible Gründe hat, die seinen Wunsch nach Untervermietung nachvollziehbar erscheinen lassen. Dies schließt auch persönliche und gewichtige Interessen ein, die im Einklang mit der Rechts- und Sozialordnung stehen.
Das Landgericht Berlin entschied nun, dass altruistische Motive, wie vorliegend die Verfolgung humanitärer Ziele, ausreichen können, um ein berechtigtes Interesse zu begründen. Infolgedessen ist die beklagte Vermieterin verpflichtet, der Untervermietung an Geflüchtete bedingungslos zuzustimmen.
(LG Berlin, Urt. v. 06.06.2023, Az. 65 S 39/23)