Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Drohnenfotos von Kunstwerken nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind. Ein Verlag hatte Luftaufnahmen für Bücher genutzt und damit Urheberrechte verletzt, so die Karlsruher Richter.
Die Künstler, vertreten durch die Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst, forderten Schadensersatz und Lizenzgebühren. Der BGH bestätigte die Ansprüche, da die Panoramafreiheit nur für Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Orten, wie Straßen oder Plätzen, gilt. Drohnenaufnahmen aus der Luft seien davon ausgenommen.
Aufnahmen dürften demnach nur von allgemein zugänglichen Orten, wie beispielsweise einem Bürgersteig, gemacht werden, damit die Panoramafreiheit greift. Drohnenaufnahmen aus der Luft fielen hingegen nicht darunter.
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Drohnenaufnahmen von öffentlich ausgestellten Kunstwerken nie zulässig wären. Für bestimmte Nutzungshandlungen gibt es im Urhebergesetz Ausnahmen, die die Nutzung rechtmäßig machen können. Für die journalistische Arbeit relevant ist die Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.2024 (Az. I ZR 67/23)