Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass eine Erbin uneingeschränkten Zugriff auf den Instagram-Accounts ihres verstorbenen Mannes hat – eine wichtige Entscheidung zum digitalen Nachlass.
Zuvor hatte der Plattformbetreiber den Account den Verstorbenen in den „Gedenkzustand“ versetzt, wodurch keine aktive Nutzung mehr möglich war. Die Ehefrau des Verstorbenen hatte geklagt, nachdem durch den Gedenkzustand der Zugriff auf den Account ihres Mannes blockiert war. Das Gericht urteilte, dass Erben im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) in alle Vertragsrechte eintreten, inklusive des Rechts auf aktive Nutzung des Plattform-Kontos.
OLG Oldenburg, Urt. v. 30.12.2024, 13 U 116/23